Nachdem Gastronomiebetreiber aufgrund der landesrechtlichen Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verpflichtet sind, Name und Kontaktdaten sowie Datum und Dauer des Aufenthalts ihrer Gäste zu dokumentieren, wurde nun publik, dass auch Strafverfolgungsbehörden diese Daten zu ihren eigenen Zwecken nutzten. Dies stellt neben dem Verstoß gegen das Transparenzgebot vor allem einen Verstoß gegen den Zweckbindungsgrundsatz der DSGVO dar. Gastronomiebetreiber sollten sich bei entsprechenden Anfragen eine schriftliche Bestätigung ausstellen lassen, auf welche Rechtsgrundlage die Polizei die Einsichtnahme in die Daten stützt und sich die Beschlagnahmeanordnung vorlegen lassen. Diese Dokumente können dann bei Einschreiten der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.