Im 29. Tätigkeitsbericht 2019 des Bayrischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, veröffentlicht am 25.05.2020, hat dieser ein gesondertes Entgelt von öffentlichen Stellen für Werbung mit Fotos ihrer Bediensteten in Betracht gezogen.
Hintergrund ist, dass eine Einwilligung der Bediensteten hierfür aufgrund ihrer Widerruflichkeit eine unsichere und keine dauerhafte Rechtsgrundlage darstellt. In Ermangelung weiterer Rechtsgrundlagen komme wohl nur ein Vertragsverhältnis als dauerhafte Rechtsgrundlage in Betracht. Dies darf jedoch nicht in dem Dienstvertrag gesehen werden, da für die Durchführung des Dienstvertrags Werbung mit Fotos nicht erforderlich sind. Vielmehr stünde über die Regelungen des Dienstvertrags hinaus dem Betroffenen ein angemessenes Entgelt für die Nutzung seiner Fotos zu Werbezwecken zu (Kapitel 9.7.4).
Volltext des Tätigkeitsberichts: https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb29/tb29.pdf