Das Posten von Kinderfotos ist heutzutage sehr beliebt, doch es führt auch zu heftigen Streiten zwischen Elternteilen, wenn ein Elternteil nicht will, dass das Foto seines Kindes im Netz landet. Das OLG Düsseldorf hat am 20.07.2021 dazu entschieden: Die Veröffentlichung der Fotos von Kindern auf sozialen Netzwerken bedarf der Einwilligung von beiden Elternteilen, falls beide Elternteile sorgeberechtigt sind. Beim gemeinsamen Sorgerecht ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Veröffentlichen der Kinderfotos im Netz um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt, sodass die Zustimmung von einem Elternteil ausreichend wäre, oder ob es sich um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind handele, sodass eine gemeinsame Einwilligung notwendig wäre. Das Veröffentlichen von Kinderfotos fällt nach Ansicht des Gerichtes unter die zweite Kategorie, da die Verbreitung der Fotos im Netzt nicht mehr gestoppt werden kann und die Fotos einem nicht begrenzbaren Personenkreis preisgegeben werden