Der BGH hat am 28. Mai 2020 entschieden, dass in Deutschland für Cookies, die Analyse- und Marketingzwecke verfolgen, eine aktive Einwilligung mittels Opt-In eingeholt werden muss.
Zuvor hatte er die Frage nach einer Opt-In-Pflicht dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, der diese bejahr hatte (EuGH, 01.10.2019 – C673/17, „planet49“). Das Urteil des BGH war daher im Ergebnis nicht überraschend.
Die Argumentation hingegen widerspricht zwar dem gesetzlichen Wortlaut, da das deutsche Telemediengesetz in § 15 Abs. 3 lediglich einen Hinweis auf den Einsatz von Cookies und die Widerspruchsmöglichkeit verlangt. Jedoch fordert die Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG) bereits seit 2011 eine aktive Einwilligung. Deutschland hat diese Richtlinie trotz Verpflichtung bisher nicht in nationales Recht umgewandelt. Daher legte der BGH die Formulierung des Widerspruchs aus § 15 Abs. 3 TMG im Sinne der europäischen Richtlinie aus und las in die Pflicht, widersprechen zu können, die Pflicht, einwilligen zu müssen, hinein.
Die Presseerklärung des BGH findet sich unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html?nn=10690868.