Nach dem Arbeitsgericht Aachen können das unberechtigte Durchsuchen und die Weitergabe von privaten E-Mails von Kollegen Kündigungsgründe darstellen – müssen aber nicht. Eine Mitarbeiterin einer Kirchengemeinte durchsuchte den Computer des Pastors, fand einen verdächtigen Chatverlauf, der auf eine mögliche sexuelle Belästigung hindeutete, speicherte diesen und gab den USB-Stick u.a. an die Staatsanwaltschaft weiter. Anschließend wurde ihr fristlos gekündigt. Die Mitarbeiterin verstieß gegen etliche datenschutz- und arbeitsrechtliche Vorschriften, die insbesondere dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dienen. Dennoch war die Kündigung unwirksam. Die Abwägung der Interesse zwischen der Kirchengemeinde und der Mitarbeiterin fallen zu Gunsten der Mitarbeiterin aus, insbesondere da sie sich zur Tat moralisch verpflichtet fühlte und zur Aufdeckung einer Straftat beitragen wollte. Nach dem Arbeitsgericht wäre sogar eine ordentliche Kündigung unwirksam gewesen, da eine Abmahnung als milderes Mittel vorrangig gewesen wäre.