Datenschutzhinweise auf Webseite für schriftliche Bewerbungsverfahren nicht ausreichend

Im 29. Tätigkeitsbericht 2019 des Bayrischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, veröffentlicht am 25.05.2020, hat dieser die Hinterlegung der Datenschutzhinweise auf der Webseite im Rahmen von schriftlichen Bewerbungsverfahren für nicht ausreichend erachtet.

Bei Eingang einer schriftlichen Bewerbung könne – anders als im elektronischen Bewerbungsverfahren – nicht angenommen werden, dass die/ der Bewerber/in über einen Internetzugang verfügt. Daher könne nicht pauschal auf Datenschutzhinweise verwiesen werden, die auf der Unternehmenswebseite hinterlegt sind. Vielmehr sei eine Alternative zum Zugang anzugeben, beispielsweise durch Bezug über den Datenschutzbeauftragten oder die Personalabteilung (Kapitel 9.1.2).

Volltext des Tätigkeitsberichts: https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb29/tb29.pdf