Die europäische Kommission hat am 28.06.2021 einen Angemessenheitsbeschluss für das Vereinigte Königreich erlassen. Somit gilt die UK als sicheres Drittland und basierend auf dem Beschluss können personenbezogene Daten in die UK übermittelt werden. Aufgrund des Brexits ist Großbritannien nicht mehr Teil der EU und gilt somit auch für Datenschutzangelegenheiten ein Drittland. Art. 44 ff. DSGVO erlauben den Datentransfer in ein Drittland nur dann, wenn im Drittland die Daten angemessen geschützt werden und ein angemessenes Datenschutzniveau von Unternehmen gewährleistet werden kann. Die Kommission kann gemäß Art. 45 Abs. 3 DSGVO Angemessenheitsbeschlüsse erlassen, in denen sie bestätigt, dass ein angemessener Schutz geboten wird. Die Beschlüsse können dann als Rechtsgrundlage zur Datenübermittlung genutzt werden.