In einem Eilverfahren hatte da OVG Münster über die Datenerhebung zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung zu entscheiden. Im Bereich der Gastronomie, des Friseurhandwerks und der Fitnessstudios sieht das Gericht die Datenerhebung aufgrund der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung als rechtmäßig und insbesondere zur Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten als erforderlich an.
Die Pressemitteilung dazu finden Sie hier: https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/50_200623/index.php