Nach Ansicht des OLG München (Urt. v. 18.02.2020, Az. 18 U 3465/19) liegt in der Zustimmung eines Facebook-Nutzers in die Nutzungsbedingungen gleichzeitig eine Einwilligung in die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.
„Die Verarbeitung der Daten des Klägers durch die Beklagte verstieß aber nicht gegen die DSGVO, denn sie beruhte auf der vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)“
Auch wenn Kritik an dieser Entscheidung durchaus berechtigt ist – so mangelt es wohl schon an der Freiwilligkeit der Einwilligung und der Informiertheit des Nutzers –, so ist es im vorliegenden Fall nicht fernliegend, eine Einwilligung anzunehmen. Facebook löschte ein Konto wegen Verbreitung von Hassbotschaften, weil es gegen die Nutzungsbedingungen verstieß. Die Zustimmung des Nutzers zu diesen bei der Registrierung kann als Einwilligung gewertet werden, dass das Konto gelöscht wird, sollte man sich nicht an die Nutzungsbedingungen halten.
Volltext des Urteils unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-9355.