Eigene Verantwortlichkeit des Personalrats?

Im 29. Tätigkeitsbericht 2019 des Bayrischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, veröffentlicht am 25.05.2020, hat dieser sich gegen eine eigene Verantwortlichkeit des Personalrats im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ausgesprochen. Jedoch sei im Einzelfall bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Pflichten die besondere Stellung des Personalrats hinreichend zu berücksichtigen (Kapitel 9.5).

Volltext des Tätigkeitsberichts: https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb29/tb29.pdf