Wir möchten Sie auf eine aktuelle Abmahnwelle aufmerksam machen, die den Einsatz der Google Fonts auf Webseiten betrifft.
Hintergrund der Abmahnungen:
Aktuell werden Firmen wegen des Einsatzes von Google Fonts auf Webseiten abgemahnt. Dies betrifft alle Webseiten, auf denen Google Fonts in Form einer dynamischen Einbindung (sog. Remote Nutzung) verwendet werden, d. h. dass die Fonts auf dem Server von Google in den USA liegen und von dort in Ihre Webseite eingebunden werden.
Diese dynamische Art der Einbindung oder auch sog. Remote Nutzung der Google Fonts auf Webseiten wird seit dem Urteil des Landgerichts München I vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20, als rechtswidrig angesehen. In dem Urteil wurde festgestellt, dass nur eine lokale Einbindung der Google Fonts in die Webseite rechtmäßig ist, d. h. wenn die Fonts auf dem eigenen Server liegen (der natürlich in der EU stehen muss) und von dort in die Webseite eingebunden werden.
Im Fall der dynamischen Einbindung der Fonts von den Google Servern in den USA wird nämlich die IP Adresse jedes Besuchers Ihrer Webseite automatisch an die Server von Google gesendet. Ohne Einwilligung des Users hierzu, die z. B. mittels eines Cookie Banners eingeholt werden kann, stellt diese Übertragung eine Datenschutzverletzung in Form der Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. In dem Urteil des Landgerichts München, das bisher das einzige dieser Art bezogen auf Google Fonts ist, wurde dem Kläger auch ein Schmerzensgeld von 100 EUR zugesprochen.
Beurteilung der Abmahnung:
Bei den meisten Abmahnungen dieser Art handelt es sich um typische Massenabmahnungen, die nur darauf ausgerichtet sind, Geld zu kassieren. Dies ergibt sich oft daraus, dass der Wortlaut der Abmahnung sehr allgemein gehalten ist und die abgemahnte Webseite oft gar nicht genau bezeichnet. Auch werden die grundlegenden datenschutzrechtlichen Begriffe oft falsch geschrieben, was auch ein Anzeichen für Massenabmahnungen sein kann.
Eine solche Massenabmahnung ist zwar per se rechtswidrig und stellt eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung dar – der Umstand des Rechtsmissbrauchs lässt sich aber in der Praxis nur sehr schwer beweisen. Daher muss immer im konkreten Fall entschieden werden, ob man die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche abgewehrt werden können.
Einige Abmahnungen beziehen sich auch auf Webseiten, die automatisiert von Google erstellt werden, sobald man ein Google Business Konto eröffnet. Hier werden von Google automatisch Fonts verwendet, worauf man keinen Einfluss hat. In solchen Fällen kann die Abwehr der Ansprüche erfolgreich sein.
Zudem muss auch immer geprüft werden, ob die IP Adresse des Abmahnenden überhaupt in den Logfiles erscheint. Ist dies nicht der Fall, muss der Abmahnende seine Ansprüche weiter darlegen, was zumeist nicht geschieht.
Auch kann es sein, dass die IP Adresse des Abmahnenden automatisch verschlüsselt worden ist. Auch dann können Ansprüche oft abgewehrt werden.
Dringende Maßnahmen:
Falls Sie eine Abmahnung erhalten, informieren Sie uns bitte umgehend, damit wir das weitere Vorgehen prüfen können. Zudem werden meistens Fristen gesetzt, die eingehalten werden sollten.
Im Übrigen prüfen Sie nun bitte folgendes auf Ihren Webseiten inkl. Unterseiten:
- Verwenden Sie eine dynamische Einbindung von Google Fonts? Sie erkennen dies im Seitenquelltext an der Verlinkung fonts.googleapis.com oder fonts.gstatic.com. – Falls ja, stellen Sie diese bitte auf eine lokale Verwendung um und binden Sie Google Fonts nur von Ihrem Server – der in der EU stehen muss – aus in die Webseiten inkl. Unterseiten ein.
- Verwenden Sie andere Webdienste (auch Alternativen wie Adobe Fonts etc.), Tools, Plugins, Cookies etc. dynamisch/remote, die von US Anbietern stammen bzw. auf US Servern liegen?
Die Abmahnung betrifft zwar aktuell nur Google Fonts. Das Rechtsproblem betrifft jedoch alle dynamisch eingebundenen Webdienste von US Anbietern oder aus anderen unsicheren Drittstaaten. – Falls ja, stellen Sie auch hier die Verwendung auf lokale Einbindung um oder wählen andere Alternativen.
- Bitte informieren Sie uns über alle Webdienste wie Google Fonts oder andere Tools, Plugins, Cookies etc., die Sie bisher dynamisch/remote verwendet haben, da wir dann ggfs. nochmals die Datenschutzerklärungen und Cookie Banner anpassen müssen.
- Wenn eine lokale Nutzung dieser o. g. Dienste nicht möglich sein sollte, müssen Sie umgehend prüfen und sicherstellen, dass diese Webdienste jedenfalls nicht aktiviert werden, wenn der User seine Einwilligung im Cookie Banner ablehnt und nur notwendige Cookies akzeptiert. Diese Dienste werden nämlich nicht als notwendig angesehen, sondern dienen in der Regel reinen Marketingzwecken.
- Wenn es nicht möglich ist, den Dienst von vorneherein zu deaktivieren und erst mit Einwilligung zu aktivieren, sollte der jeweilige Webdienst nicht verwendet werden. Ansonsten ist die nächste Abmahnung nur eine Frage der Zeit, da auf diese Abmahnwelle sicher noch einige Drittbrettfahrer aufspringen werden.
- Haben Sie ein Google Business Konto? Bitte prüfen Sie, ob es eine von Google erstellte Business Webseite gibt, auffindbar z. B. unter IhreDomain.business.site. – Falls ja, löschen Sie diese am besten, da hier Fonts automatisch verwendet werden.
- Bitte prüfen Sie auch unbedingt, ob Ihre Cookie Banner technisch einwandfrei funktionieren und die Cookies/Dienste bei Aufruf der Webseite auch deaktiviert sind und erst mit Einwilligung aktiviert werden. Für technisch fehlerhafte Cookie Banner haftet der Webseiten Betreiber leider ebenfalls nach dem Urteil des LG Frankfurt vom 19.10.2021, Az. 3-06 O 24/21.
Bei diesen technischen Umsetzungen/Überprüfungen sind Ihnen Ihre Agenturen sicherlich behilflich. Bitte teilen Sie uns mit, wenn wir uns direkt mit Ihren Agenturen diesbezüglich in Verbindung setzen sollen. Bitte teilen Sie uns auch das Ergebnis der Überprüfungen mit, damit wir alles dokumentieren können.