Der Fall wurde bekannt, kurz nachdem ein Youtuber die Krankenakten von Patienten aufgenommen hatte, die in einem Gebäude eines früheren Krankenhauses liegen und derzeit von einer anderen Firma genutzt werden. Anschließend erließ der Hamburgische Datenschutzbeauftragte gegenüber der Firma, die das Gebäude verwaltet, eine Anordnung und verpflichtete sie, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Daten zu ergreifen. Das Unternehmen behauptete daraufhin, dass die rechtlich verantwortliche Person der Insolvenzverwalter des Krankenhauses sei. Das VG und das OVG Hamburg hoben daraufhin die Anordnung auf, da es keine Verarbeitungstätigkeit im Sinne der DSGVO gab. Es fehle eine menschliche Aktivität, da die Datenverarbeitungsaktivität gar nicht erst stattgefunden hat. Den Beschluss des OVG Hamburg finden Sie unter: https://justiz.hamburg.de/contentblob/14563474/4412454194f6066413132c9c7eb82f43/data/5bs152-20.pdf